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Baurecht wird zur zweiten Hürde für Anbauvereinigungen – NRW bleibt Spitzenreiter bei Genehmigungen

14. August 2026CSC Eifelgreen RedaktionBaurechtVerwaltungsgericht HamburgBCAvGenehmigungenKCanGAnbauvereinigungBezirksregierung KölnNRWCSC Eifelgreen

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einer Anbauvereinigung die Nutzung baurechtlich nur als Gartenbaubetrieb genehmigter Gewächshäuser untersagt – die KCanG-Erlaubnis ersetzt keine Baugenehmigung. Zugleich zeigt die aktuelle BCAv-Länderübersicht: NRW führt mit 126 Genehmigungen bundesweit. Was das für den CSC Eifelgreen bedeutet.

# Baurecht wird zur zweiten Hürde für Anbauvereinigungen – NRW bleibt Spitzenreiter bei Genehmigungen

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg und die neue Länderübersicht der Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen (BCAv) zeigen: Die KCanG-Erlaubnis allein reicht nicht – wer anbauen will, braucht auch das passende Baurecht. Für den CSC Eifelgreen in NRW, dem bundesweiten Spitzenreiter bei Genehmigungen, ist das ein wichtiges Signal.

KCanG-Erlaubnis ersetzt keine Baugenehmigung

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einer Anbauvereinigung im Eilverfahren die Nutzung von Gewächshäusern untersagt, die baurechtlich nur als Gartenbaubetrieb genehmigt waren. Der Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az. 6 E 4019/26) steht seit Anfang August in der Rechtsprechungsübersicht des Gerichts.

Der Fall stammt aus dem Außenbereich: Eine Anlage war als Gartenbaubetrieb genehmigt, eine Anbauvereinigung zog dort mit Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen ein. Das Bauamt untersagte die Nutzung sofort vollziehbar, der Eilantrag der Vereinigung blieb erfolglos.

Die Begründung ist der eigentliche Kern für die gesamte Branche: Der Wechsel vom Gartenbaubetrieb zur Anbauvereinigung ist nach Auffassung des Gerichts eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine Anbauvereinigung produziert gerade nicht gewerblich gärtnerisch und unterliegt damit anderen bauplanungsrechtlichen Maßstäben. Eine erteilte KCanG-Erlaubnis sagt nichts darüber aus, ob auf einem konkreten Grundstück angebaut werden darf.

Baurecht ist kein bayerisches Sonderproblem

Die Baurechtsfrage galt lange als vor allem bayerisches Thema, wo der Deutsche Hanfverband gemeinsam mit dem CSC Inntal gegen die restriktive Praxis klagt. Die Hamburger Entscheidung zeigt nun: Das Problem ist überregional. Es wird überall dort relevant, wo Vereine im Außenbereich oder in umgenutzten Bestandsgebäuden anbauen wollen.

Der Unterschied liegt weniger im Gesetz als in der Bereitschaft der Bauämter, eine Nutzungsänderung zügig zu genehmigen. Wer Bestandsimmobilien umrüstet und dabei nur auf die KCanG-Erlaubnis schaut, riskiert die Investition.

BCAv-Länderübersicht: NRW führt bundesweit

Fast zeitgleich hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis-Anbauvereinigungen ihre Länderübersicht aktualisiert. Bundesweit stehen 896 Anträgen 455 Genehmigungen, 85 Ablehnungen, 126 Rückzüge und 5 Widerrufe gegenüber.

Bemerkenswert ist das Verhältnis von Rückzügen zu Ablehnungen: Es scheitern mehr Vereine an Verfahrensdauer, Baurecht, Standortsuche oder Finanzierung, als tatsächlich abgelehnt werden.

Nordrhein-Westfalen führt weiter absolut: 240 Anträge, 126 Genehmigungen und nur zwei Ablehnungen bei 33 Rückzügen. Zusammen mit Niedersachsen (146 Anträge, 94 Genehmigungen) stellen beide Länder 220 der 455 bundesweiten Genehmigungen – knapp die Hälfte der legalen Anbaustruktur Deutschlands liegt damit im Nordwesten.

Was das für den CSC Eifelgreen bedeutet

Für den CSC Eifelgreen e.V. in der Eifel, der unter der Bezirksregierung Köln genehmigt ist, sind beide Entwicklungen relevant:

  • Rechtssicherheit beim Standort: Die Hamburger Entscheidung unterstreicht, dass neben der KCanG-Erlaubnis auch die baurechtliche Zulässigkeit des Standorts gesichert sein muss. Der Verein setzt beim Anbau auf ein Indoor-Konzept und stimmt die Standortfragen sorgfältig mit den zuständigen Behörden ab.
  • Starke Position in NRW: Die Zahlen zeigen, dass NRW eine vergleichsweise pragmatische und genehmigungsfreundliche Praxis verfolgt. Das ist ein gutes Umfeld für den Verein und seine Mitglieder.
  • Qualitätssicherung bleibt zentral: Wie zuletzt beim Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera gilt: Qualitätskontrollen sind notwendig, müssen aber rechtssicher und für ehrenamtlich geführte Vereine leistbar ausgestaltet sein.
  • Ausblick

    Die Baurechtsfrage wird die CSC-Landschaft weiter beschäftigen. Für den CSC Eifelgreen ist die Botschaft klar: Der Verein arbeitet planvoll, rechtssicher und in enger Abstimmung mit den Behörden – von der Anbauplanung über die Standortfrage bis zur Qualitätssicherung. Der Herbstanbau 2026 wird in den kommenden Wochen weiter konkretisiert.

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    CSC Eifelgreen e.V. – Dein Cannabis Social Club in der Eifel. Mitgliedschaft ab 21 Jahren gemäß § 11 KCanG. Der Konsum von Cannabis auf dem Vereinsgelände ist untersagt.